Signatur: BStU, MfS, BV Leipzig, AU, Nr. 252/66, Bd. 5, Bl. 248-257
Urteil gegen zwei Jugendliche, die im Herbst 1965 mit Flugblättern zu einer Protestdemonstration in Leipzig gegen das zuvor erlassene "Beatverbot" aufgerufen hatten. Der Bezirk Leipzig hatte 44 von 49 Beatgruppen die Spielerlaubnis aberkannt.
In den 60er Jahren trat der Beat seinen Siegeszug um die Welt an. Mit der Musik von Bands wie den Beatles oder den Rolling Stones entwickelten junge Leute neue Vorlieben und distanzierten sich von der Generation ihrer Eltern. Ein neues Lebensgefühl entstand vor allem im Westen, aber verzögert und modifiziert auch hinter dem Eisernen Vorhang. Unter dem Einfluss der Entstalinisierung in der Sowjetunion unter Nikita Chruschtschow lockerte auch die SED in der DDR ab 1962 vorübergehend ihre Jugend- und Kulturpolitik. In der Folge formierten sich auch hier Beat-Bands, die sich an den neuen westlichen Musikrichtungen orientierten.
Nach dem Sturz Chruschtschows im Oktober 1964 und mit dem "Kahlschlagplenum" der SED vom Dezember 1965 endete jedoch diese kurze Phase der Liberalisierung. Die Staatsführung beäugte die mit der westlichen Musik verbundene Jugendkultur zunehmend argwöhnisch, weil hier junge Menschen abseits der staatlich kontrollierten Massenorganisationen weitgehend selbstbestimmt zusammenfanden. Der westliche Einfluss auf die DDR-Jugend erschien auch der Stasi gefährlich. Sie vermutete hier den planvollen Versuch westlicher "Feindzentralen", junge DDR-Bürger für sich zu gewinnen und damit den Nährboden für politische Opposition zu legen.
Am 11. Oktober 1965 fasste das Zentralkomitee der SED einen Beschluss, nach dem Beatgruppen die in der DDR für öffentliche Auftritte benötigte Spielerlaubnis entzogen werden sollte. Der Bezirk Leipzig ging hier besonders radikal vor und ließ die Lizenz von 44 der insgesamt 49 registrierten Amateurbeatgruppen aberkennen und erteilte ein Verbot für fünf von ihnen. Darunter befanden sich die in der Region besonders populären Bands "The Butlers", "The Guitar Men" und "The Shatters".
Nachdem zwei Jugendliche mit Flugblättern zu einem Protest gegen das Verbot von Beatgruppen aufgerufen hatten, versammelten sich am 31. Oktober 1965 ca. 1.000 bis 2.000 Jugendliche auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz in Leipzig. Die Volkspolizei löste die Demonstration gewaltsam auf und verhaftete hunderte Jugendliche. Ein Großteil der jungen Leute musste anschließend für mehrere Wochen Zwangsarbeit leisten.
Am 5. November 1965 fand die Mutter eines der Jugendlichen die Stempel und Texte für die neuen Flugblätter in der Wohnung. Sie, selbst Lehrerin, übergab den Stempelkasten dem Direktor der Schule ihres Sohnes. Somit war die Urheberschaft der Flugblätter geklärt. Die Stasi wurde umgehend informiert und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die Schüler ein. Der Staatsanwalt erhob Anklage und die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts Leipzig-Land verurteilte die beiden Schüler zu eineinhalb Jahren Freiheitsentzug auf Bewährung.. Sie mussten die Schule verlassen und konnten kein Abitur ablegen.
Das Verfahren wurde auch gegen einen dritten Jugendlichen, einen Verwandten von einem der beiden Jungen, geführt. Dieser hatte zwar Kenntnis von den Flugblättern, war aber nicht an ihrer Verteilung beteiligt. Er erhielt 10 Monate Freiheitsentzug auf Bewährung.
0 S 23/65 jug - I A 55/65 -
[Stempel: Rechtskräftig seit [handschriftliche Ergänzung: 18. Dezember 1965]]
[Unterschrift unleserlich]
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache
gegen 1. den Schüler [anonymisiert],
geb. am [anonymisiert] in [anonymisiert]
wohnh. [anonymisiert], [anonymisiert],
2. den Schüler [anonymisiert],
geb. am [anonymisiert] in [anonymisiert]
wohnh. [anonymisiert],
3. den Schüler [anonymisiert],
geb. am [anonymisiert] in [anonymisiert],
wohnh. [anonymisiert]
wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze und Nötigung
Beistand: Herr [anonymisiert]
hat die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts Leipzig-Land in den Sitzungen vom 2., 9. und 10.12.1965, an denen teilgenommen haben:
Direktor Schubert
als Vorsitzender,
[anonymisiert], Werkzeugschleifer
[anonymisiert], Technologe
als Schöffen,
Staatsanwalt Scheiding
als Vertr.d.Bezirks-Staatsanwaltes Leipzig,
JAng. [anonymisiert] und [anonymisiert]
als Protokollführerinnen
für Recht erkannt:
1. Der Jugendliche [anonymisiert] ist einer gemeinschaftlich begangenen Verfehlung gem. §§ 114 Abs. 1 StGB in Verb. mit §§ 1, 4 JGG, §47 StGB schuldig.
2. Die Jugendlichen [anonymisiert] und [anonymisiert] sind einer gemeinschaftlich begangenen Verfehlung gem. § 114 Abs. 1, teilweise in Tateinheit mit einer Verfehlung gem. § 110 StGB in Verb. mit §§ 1,4 JGG, § 47 StGB schuldig.
3. Die Jugendlichen [anonymisiert] und [anonymisiert] werden zu je einem
[unterstrichen: Freiheitsentzug von 1 1/2 Jahren bedingt,]
der Jugendliche [anonymisiert] wird zu einem
[unterstrichen: Freiheitsentzug in Höhe von 10 Monaten bedingt]
verurteilt.
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Signatur: BStU, MfS, BV Leipzig, AU, Nr. 252/66, Bd. 5, Bl. 248-257
Urteil gegen zwei Jugendliche, die im Herbst 1965 mit Flugblättern zu einer Protestdemonstration in Leipzig gegen das zuvor erlassene "Beatverbot" aufgerufen hatten. Der Bezirk Leipzig hatte 44 von 49 Beatgruppen die Spielerlaubnis aberkannt.
In den 60er Jahren trat der Beat seinen Siegeszug um die Welt an. Mit der Musik von Bands wie den Beatles oder den Rolling Stones entwickelten junge Leute neue Vorlieben und distanzierten sich von der Generation ihrer Eltern. Ein neues Lebensgefühl entstand vor allem im Westen, aber verzögert und modifiziert auch hinter dem Eisernen Vorhang. Unter dem Einfluss der Entstalinisierung in der Sowjetunion unter Nikita Chruschtschow lockerte auch die SED in der DDR ab 1962 vorübergehend ihre Jugend- und Kulturpolitik. In der Folge formierten sich auch hier Beat-Bands, die sich an den neuen westlichen Musikrichtungen orientierten.
Nach dem Sturz Chruschtschows im Oktober 1964 und mit dem "Kahlschlagplenum" der SED vom Dezember 1965 endete jedoch diese kurze Phase der Liberalisierung. Die Staatsführung beäugte die mit der westlichen Musik verbundene Jugendkultur zunehmend argwöhnisch, weil hier junge Menschen abseits der staatlich kontrollierten Massenorganisationen weitgehend selbstbestimmt zusammenfanden. Der westliche Einfluss auf die DDR-Jugend erschien auch der Stasi gefährlich. Sie vermutete hier den planvollen Versuch westlicher "Feindzentralen", junge DDR-Bürger für sich zu gewinnen und damit den Nährboden für politische Opposition zu legen.
Am 11. Oktober 1965 fasste das Zentralkomitee der SED einen Beschluss, nach dem Beatgruppen die in der DDR für öffentliche Auftritte benötigte Spielerlaubnis entzogen werden sollte. Der Bezirk Leipzig ging hier besonders radikal vor und ließ die Lizenz von 44 der insgesamt 49 registrierten Amateurbeatgruppen aberkennen und erteilte ein Verbot für fünf von ihnen. Darunter befanden sich die in der Region besonders populären Bands "The Butlers", "The Guitar Men" und "The Shatters".
Nachdem zwei Jugendliche mit Flugblättern zu einem Protest gegen das Verbot von Beatgruppen aufgerufen hatten, versammelten sich am 31. Oktober 1965 ca. 1.000 bis 2.000 Jugendliche auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz in Leipzig. Die Volkspolizei löste die Demonstration gewaltsam auf und verhaftete hunderte Jugendliche. Ein Großteil der jungen Leute musste anschließend für mehrere Wochen Zwangsarbeit leisten.
Am 5. November 1965 fand die Mutter eines der Jugendlichen die Stempel und Texte für die neuen Flugblätter in der Wohnung. Sie, selbst Lehrerin, übergab den Stempelkasten dem Direktor der Schule ihres Sohnes. Somit war die Urheberschaft der Flugblätter geklärt. Die Stasi wurde umgehend informiert und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die Schüler ein. Der Staatsanwalt erhob Anklage und die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts Leipzig-Land verurteilte die beiden Schüler zu eineinhalb Jahren Freiheitsentzug auf Bewährung.. Sie mussten die Schule verlassen und konnten kein Abitur ablegen.
Das Verfahren wurde auch gegen einen dritten Jugendlichen, einen Verwandten von einem der beiden Jungen, geführt. Dieser hatte zwar Kenntnis von den Flugblättern, war aber nicht an ihrer Verteilung beteiligt. Er erhielt 10 Monate Freiheitsentzug auf Bewährung.
Für alle Jugendlichen wird die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Den Jugendlichen wird die Weisung erteilt, ihre Mitarbeit und Leistungen im Fach Staatsbürgerkunde zu verbessern sowie sich mit entsprechender belletristischer Literatur zu beschäftigen, wobei der Buchtitel von der Schule festzulegen ist. Der zu verarbeitende Stoff ist in einer von der Schule bestimmten Form zu besprechen.
5. Von einer Kostenerstattung wird abgesehen.
Gründe:
In der Hauptverhandlung wurde durch die Vernehmung der Angeklagten durch das Anhören der Erziehungspflichtigen und die Vernehmung der Zeugen [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert], [anonymisiert] folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Jugendliche [anonymisiert] wurde durch [anonymisiert] erzogen, in deren Haushalt er sich auch jetzt noch befindet. Sein [anonymisiert] ist von Beruf [anonymisiert].
[anonymisiert] Er besuchte bis vor kurzem die erweiterte polytechnische Oberschule in [anonymisiert] mit dem Ziel des Abiturabschlusses und der Ablegung des Facharbeiterbriefes als [anonymisiert].
Er gehörte früher dem Jungpionierverband an. Er ist nicht Mitglied der FDJ. Infolge der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb gehört er dem FDGB an. Gesellschaftliche Arbeit leistet er keine. Er interessiert sich für das politische Geschehen. Dabei versucht er vom Standpunkt eines neutralen Beobachters, politische Dinge zu überblicken und zu werten. In Wirklichkeit jedoch ist er abhängig geworden von der westlichen Ideologie. Zu Hause hat er das Programm westlicher Rundfunkstationen und Fernsehsender empfangen. Seine [anonymisiert] hatten im Prinzip dagegen nichts einzuwenden. Sie standen [durchgesrichen: auch] auf dem Standpunkt, dass dies nicht verboten sei. So kam es, dass [anonymisiert] in der Schule während des Unterrichtes mit Argumenten kam, die er vom Westfernsehen bezw. Westradio haben musste.[anonymisiert]
[anonymisiert]
Der Angeklagte [anonymisiert] wuchs zusammen mit [anonymisiert] auf. Er ist aber dessen Onkel. Beide wurden wie Brüder erzogen. [anonymisiert]. [anonymisiert] übt auf [anonymisiert] einen bestimmten Einfluss aus. [anonymisiert]
[anonymisiert]
Bekämpfung von Widerstand und Opposition umschreibt, was zwischen 1950 und 1989 als eine Kernaufgabe des MfS galt. Gegen den Willen eines Großteils der ostdeutschen Bevölkerung wurde eine Diktatur etabliert, die nicht durch Wahlen legitimiert war: Dies war einer der Gründe für die Bildung des MfS am 8.2.1950.
Um ihren gesellschaftlichen Alleinvertretungs- und Herrschaftsanspruch zu sichern, schuf sich die SED als Repressions- und polizeistaatliche Unterdrückungsinstanz das MfS - das konsequenterweise so auch offiziell von ihr als "Schild und Schwert der Partei" bezeichnet wurde. Bereits in der "Richtlinie über die Erfassung von Personen, die eine feindliche Tätigkeit durchführen und von den Organen des MfS der DDR festgestellt wurden" vom 20.9.1950 wurde dementsprechend festgelegt, dass "alle Personen" zu registrieren seien, deren Verhalten geeignet war, die "Grundlagen" der DDR in Frage zu stellen.
Ferner wurde bestimmt, dass "über Personen, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, [...] Vorgänge" anzulegen sind und über "die erfassten Personen [...] eine zentrale Kartei" einzurichten ist. Das offensive Vorgehen gegen Regimegegner erfuhr eine Ergänzung in den gleichzeitig getroffenen Festlegungen zur Übergabe der als "feindlich" klassifizierten Personen an die Staatsanwaltschaften.
Das MfS wurde somit bei der Bekämpfung von Widerstand und Opposition zur Ermittlungsinstanz; die nachfolgenden Urteile gegen Oppositionelle und Regimekritiker ergingen in enger Kooperation mit den vom MfS zumeist vorab instruierten Gerichten und zum Schein vermeintlicher Rechtsstaatlichkeit unter Hinzuziehung von mit dem MfS häufig zusammenarbeitenden Rechtsanwälten.
Inhalte, Auftreten und Erscheinungsbild von politisch abweichendem Verhalten, Widerstand und Opposition wandelten sich im Laufe der DDR-Geschichte. Zugleich änderten sich auch die Strategien und Methoden des MfS in Abhängigkeit vom konkreten Erscheinungsbild von Protest und Widerstand, aber auch analog zum Ausbauniveau des Apparates und seines Zuträger- und Informantennetzes sowie zur jeweils getroffenen Lageeinschätzung und unter Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen.
Zu allen Zeiten gab es in beinahe allen Bevölkerungsgruppen und in allen Regionen Aufbegehren, Opposition und Widerstand. In den ersten Jahren nach Gründung der DDR gingen die SED und das MfS mit drakonischen Abschreckungsstrafen (u. a. Todesurteilen) gegen politische Gegner vor. Gefällt wurden die Urteile nicht selten in penibel vorbereiteten Strafprozessen mit präparierten Belastungszeugen und unter Verwendung erzwungener Geständnisse.
In mehreren Orten der DDR wurden z. B. Oberschüler (Werdau, Leipzig, Werder, Eisenfeld, Fürstenberg/Oder, Güstrow), die anknüpfend an das Vorbild der Gruppe "Weiße Rose" in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hatte, zum Tode oder zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, weil sie Informationen gesammelt und Flugblätter verteilt hatten. Manch einer von ihnen überlebte die Haftbedingungen nicht oder nur mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden.
Im Laufe der 50er Jahre ging das MfS schrittweise zum verdeckten Terror über. Nach wie vor ergingen langjährige Zuchthausstrafen; politische Opponenten, die von Westberlin aus die Verhältnisse in der DDR kritisierten, wurden - wie Karl Wilhelm Fricke 1955 - in geheimen Operationen entführt, nach Ostberlin verschleppt, in MfS-Haft festgehalten und vor DDR-Gerichte gestellt (Entführung).
Das Bestreben der SED, sich in der westlichen Öffentlichkeit aufgrund dieser ungelösten Fälle und angesichts eklatanter Menschenrechtsverletzungen nicht fortlaufender Kritik ausgesetzt zu sehen, führte, begünstigt durch die Absicht, der maroden Finanz- und Wirtschaftslage mit westlicher Unterstützung beizukommen, schrittweise zu einem Wandel. Im Ergebnis kam es auch zu einer Modifikation der MfS-Strategien im Vorgehen gegenüber Widerstand und Opposition.
Neben die im Vergleich zu den 50er Jahren zwar niedrigeren, für die Betroffenen aber nach wie vor empfindlich hohen Haftstrafen traten als beabsichtigt "lautloses" Vorgehen die Strategien der Kriminalisierung und Zersetzung. In einem "Entwurf der Sektion politisch-operative Spezialdisziplin" des MfS, der auf 1978 zu datieren ist, wird hierzu ausgeführt: "Um der Behauptung des Gegners die Spitze zu nehmen, dass wir ideologische Meinungsverschiedenheiten oder Andersdenkende mit Mitteln des sogenannten politischen Strafrechts bekämpfen, sind dazu noch wirksamer Maßnahmen zur Kriminalisierung dieser Handlungen sowie nicht strafrechtliche Mittel anzuwenden."
In der Richtlinie 1/76 "zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge" vom Januar 1976 wurden unter Punkt 2.6 "die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung" geregelt und unter Punkt 2.6.2 die "Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung" erörtert. Jene reichten u. a. von der "systematischen Diskreditierung des öffentlichen Rufes" auch mittels "unwahrer […] Angaben" und der "Verbreitung von Gerüchten" über das "Erzeugen von Misstrauen", dem "Vorladen von Personen zu staatlichen Dienststellen" bis zur "Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, […] Telefonanrufe".
Mit der "Ordnungswidrigkeitenverordnung" (OWVO) von 1984 ging man zudem verstärkt dazu über, politisch unliebsame Personen, sofern sie sich an Protesten beteiligten, mit Ordnungsstrafen zu überziehen und sie somit materiell unter Druck zu setzen. All diese Maßnahmen sollten nach außen hin den Eindruck erwecken, dass das MfS weniger rigoros als in früheren Jahren gegen Regimegegner vorging.
Nach der Freilassung von Oppositionellen, die kurz zuvor während der Durchsuchung der Umweltbibliothek 1987 und nach den Protesten am Rande der Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 1988 in Berlin inhaftiert worden waren, äußerten selbst SED-Mitglieder Zweifel, ob das MfS noch in der Lage sei, offensiv und effektiv gegen politische Opponenten vorzugehen.
Hochgerüstet und allemal zum Einschreiten bereit, trat das MfS jedoch noch bis in den Herbst 1989 gegenüber weniger prominenten Menschen in Aktion, die Widerstand leisteten, inhaftierte diese und ließ gegen sie hohe Haftstrafen verhängen. Bis zum Ende der DDR schritt das MfS bei sog. Demonstrativhandlungen ein und ging gegen - wie es hieß - ungesetzliche Gruppenbildungen vor.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Vernehmungsprotokoll eines Schülers wegen Herstellung von Flugblättern mit Aufruf zur Leipziger "Beat-Demo" Dokument, 8 Seiten
Anklage gegen die zwei Urheber der Flugblätter zur „Beat-Demo“ Dokument, 7 Seiten
Stasi-Bericht über eine Schulveranstaltung zum Strafverfahren in der Flugblattsache Dokument, 5 Seiten
Aufruf zu einem Treffen am 7. November auf dem Leipziger Wilhelm-Leuschner-Platz Dokument, 1 Seite