Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
Senat - Staatsanwalt
Die Kompliziertheit dieses Verfahrens besteht für mich als Verteidiger des Herr BAHRO darin, daß ich als Bürger der DDR als Mitglied der SED und als Rechtsanwalt im besten Sinne des Wortes die politischen Ziele des Angeklagten genauso ablehne wie jeder andere Prozeßbeteiligte natürlich auch, den Angeklagten natürlich ausgeklammert.
Aber die Situation ist nicht so besonders wie es scheint. Ich verteidige auch Diebe, Betrüger und andere, deren Taten ich ebenfalls ablehne. Dieses Verhältnis ist also berufsspezifisch.
Auch hier ist wichtig, daß die Verteidigung dem Täter und nicht der Tat gilt. Diese Bemerkungen Hoher Senat gelten nicht meiner Rechtfertigung, sondern der Erklärung.
Das Recht auf Verteidigung ist ein intergraler Bestandteil eines jeden sozialistischen Strafverfahrens und unterscheidet sich grundsätzlich vom Recht auf Verteidigung in imperialistischen Staaten.
Ich nutze gerne die Gelegenheit, hierzu einige Bemerkungen zu machen, zumal ich durch die Anwesenheit eines Vertreters unseres Nachrichtenwesens auf rechtspropagandistische Wirkung hoffen kann. Das Recht auf Verteidigung existiert natürlich auch in jedem imperialistischen Staat. Es ist praktisch zu einem allgemeinen Menschenrecht geworden.
Dar Recht auf Verteidigung in jedem kapitalistischen Staat ist aber ein Rechtsindividium gegen den Staat.
Es verdeutlicht den antogonistischen Widerspruch zwischen Staat und Individium. Es wird mißbraucht und ausgedehnt, wenn der Staat einmal Vertreter der herrschenden Klasse oder Ideologie anklagen muß wie z.B. im Majdanekprozeß, aber eingeschränkt und verletzt, wenn der Angeklagte für Demokratie und sozialen Fortschritt kämpft.
In der sozialistischen Gesellschaft der DDR haben alle Beschuldigten und Angeklagten,und darauf lege ich gerade in diesem Verfahren Wert dies zu betonen, unabhängig von sozialer Herkunft und Stellung, Weltanschauung, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Nation,gleiche umfangreiche Rechte auf Ver-
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BStU, MfS, AU, Nr. 6890/82, Bd. 7, Bl. 169-182
Weil SED-Mitglied Rudolf Bahro in seinem Buch "Die Alternative" die diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus anprangerte, wollten Partei und Geheimpolizei im Prozess ein Exempel an ihm statuieren. Sein Rechtsanwalt Gregor Gysi distanzierte sich im Plädoyer von seinem Mandanten.
In der späten DDR war eine verhältnismäßig geringe Anzahl von etwa 600 Anwälten tätig. Sie wurden nach ihrer Systemtreue ausgewählt. In politischen Prozessen konnten sie ihrer Funktion nur eingeschränkt gerecht werden, denn die Verhandlungen wurden - wenn auch meist indirekt – politisch gesteuert. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) dominierte das Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Richter dagegen die Hauptverhandlung. Darüber verkümmerte das Recht auf Verteidigung in den meisten politischen Prozessen. In brisanten Prozessen konnte es sogar passieren, dass sich ein Anwalt von seinem Mandanten distanzierte.
Ein Beispiel dafür ist die Hauptverhandlung gegen Rudolf Bahro. Er avancierte durch seine Verhaftung 1977 und westliche Medienberichte zu einem der bedeutendsten Oppositionellen der DDR. Heimlich hatte das SED-Mitglied das Buch "Die Alternative" verfasst, das eine schonungslose Abrechnung mit diktatorischen Strukturen im Staatssozialismus war. Bahro forderte darin eine kommunistische Erneuerung von der Basis her. Das Buch erschien in einem Gewerkschaftsverlag in der Bundesrepublik und in Auszügen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Der Prozess gegen Rudolf Bahro war vor Beginn mit Minister Mielke abgestimmt worden, der wiederum SED-Generalsekretär Honecker konsultiert hatte. Bahro hatte den damals noch unbekannten Anwalt Gregor Gysi als Verteidiger gewinnen können. Die Verteidigung eines prominenten Regime-Kritikers wie Rudolf Bahro machte diesen für die Stasi spezifisch interessant. Als Sohn eines ehemaligen Kulturministers und SED-Mitglied konnte Gysi als zuverlässig und regimetreu angesehen werden. Trotzdem stand der Anwalt Gysi vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits stand sein Renommee als Anwalt auf dem Spiel, andererseits war klar, dass SED und Staatssicherheit in diesem Fall ein Exempel statuieren wollten.
Gysi distanzierte sich im vorliegenden Plädoyer von seinem Mandanten, bevor er die Anklage der Staatsanwaltschaft kritisierte. Das Verhalten Bahros bezeichnete er als "gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR" gerichtet. Insofern stellen die Ausführungen die Vorzüge der sozialistischen Rechtsinterpretation heraus.
teidigung. Ich verweise insofern auf Artikel 20 der Verfassung der DDR, auf Artikel 5 des Strafgesetzes und auf § 5 der Strafprozeßordnung.
Diese Rechte entsprechen dem humanistischen,sozialen Wesen der sozialistischen Gesellschaft. Sie sind nicht Ausdruck des Widerspruchs zwischen Individium und Staat oder Gesellschaft, sondern ein Instrument zur Herstellung von Interessenübereinstimmung das gleichzeitig durch diese Übereinstimmung objektiv determiniert wird.
Weder der sozialistische Staat oder die sozialistische Gesellschaft noch einzelne Betroffene haben irgendein objekivierbares Interesse an der Verurteilung eines Beschuldigten oder einer ungerechtfertigten strengen Bestrafung.
Liegt die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung im Interesse des Beschuldigten bzw. Angeklagten der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates.
Der Hauptunterschied bei dem Recht auf Verteidigung im Kapitalismus und Sozialismus liegt aber im entgegengesetzten Klassengehalt des materiellen Rechts. Während im Kapitalismus oft Menschen als Kriminelle behandelt werden, die aus sozialer Not und Ungerechtigkeit handel oder einen konsequenten Kampf für Demokratie, sozialen Fortschritt, Frieden und Menschenrecht führen, stehen im Sozialismus jene vor Gericht, die entgegen geboten-er Möglichkeit die Interessen der Mehrheit der Gesellschaft, insbesondere der Arbeiterkalsse, verletzen und teilweise sogar Handlungen gegen den Frieden, den sozialen Fortschritt, der Demokratie und der Menschenrechte begehen.
Daraus ergeben sich so gewichtige Unterschiede, daß ein formaler Vergleich von Einzelregelungen des Rechts auf Verteidigung der kapitalistischen und sozialistischen Gesellschaft ausgeschlossen ist. Wohl aber ist die Feststellung geboten, daß zum Beispiel in der kapitalistischen BRD seit ihrer Gründung das Recht auf Verteidigung stets weiter eingeschränkt wurde.
Ein aktuelles Beispiel ist das sogenannte Kontaktsperrgesetz.
Es ermöglicht, daß auch bei einem Untersuchungshaftbefindlichen,
lange Zeit jeglicher Kontakt zum Verteidiger untersagt werden kann. Zur Begründung solcher Einschränkungen werden zwar geschickt
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Regime, auch Regimeverhältnisse, bezeichnet die Gesamtheit der Verhältnisse und Lebensbedingungen eines Landes oder geographischen Raumes (z. B. politische Entwicklungen, administrative Strukturen, kulturelle Besonderheiten, behördliche Sicherheitsvorkehrungen), deren Kenntnis für ein effektives und unauffälliges nachrichtendienstliches Handeln notwendig war. Mit diesen Kenntnissen sollten vor allem das IM-Netz im Westen und der grenzüberschreitende Agentenreiseverkehr geschützt werden.
So sollten IM im Westeinsatz wissen, wie die bundesdeutsche Spionageabwehr arbeitete, wie streng Meldeformalitäten in Hotels gehandhabt wurden, wie man sich als durchschnittlicher Bundesbürger verhielt usw. Die Abteilung VI der HV A hatte die Aufgabe, systematisch Informationen über das Regime im Operationsgebiet zu sammeln und in der SIRA-Teildatenbank 13 nachzuweisen.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
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