Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Geheimdienste zu. Da besonders der Abstellort des Regierungszuges sowie die Unterkunfts- und Wohnobjekte in Helsinki für jedermann zugängig sind.
Sämtliche Vorkommnisse (Provokationen, politisch-operativ interessante Feststellungen, erhaltene Hinweise, Versuche zur Kontaktaufnahme, Einladungen u.ä.) sind unverzüglich dem jeweiligen Vorgesetzten mitzuteilen.
Auftretende Provokationen und ähnliche Erscheinungen sind sofort an Ort und Stelle bestimmt zurückzuweisen. Generell sind solche Erscheinungen provokatorischen und feindlichen Charakters durch den Einsatz der operativen Technik dokumentarisch zu sichern.
Während des Einsatzes in Helsinki ist ständig mit der Möglichkeit zu rechnen, daß Vertreter von finnischer Seite bzw. andere unbekannte Personen je nach Lage der Dinge sachbezogene Informationen übermitteln bzw. Anfragen stellen. Diese Mitteilungen und Informationen sind anzuhören, einer konkreten Antwort ist jedoch auszuweichen. Dabei ist gegebenenfalls mit dem Hinweis zu arbeiten, daß sich die Betreffenden an die zuständigen Verantwortlichen wenden sollen.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Generell ist das Abgeben von Stellungnahmen, Erklärungen bzw. Einschätzungen oder Meinungen, die als solche gewertet werden können, zu unterlassen.
Auf dem Territorium Finnlands besteht die Möglichkeit des Abhörens sämtlicher Gespräche. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die Vermittlung von Informationen und das Führen von Gesprächen außerhalb der Unterkunftsobjekte und des Regierungszuges auf das notwendige Minimum zu beschränken. Gespräche im Zug sollen nicht in Richtung der Fenster geführt werden.
Das Telefonieren während des Aufenthaltes in Helsinki ist nur den dafür eingewiesenen Personenkreis von Mitarbeitern gestattet.
Bei Feststellungen politisch-operativ bedeutsamen Charakters sind wenn möglich, die genauen Umstände, wie Art, Ort, Zeit des Vorkommnisses und die eventuell beteiligten Personen einzuprägen. Das Anfertigen von Notizen ist nach Möglichkeit zu umgehen. Sollte sich trotzdem das Notieren bestimmter Fakten als unumgänglich erweisen, dann hat dies nur stichpunktartig und ohne Zusammenhänge erkennbarwerden zu lassen, zu erfolgen. Angefertigte Notizen sind den unmittelbaren Vorgesetzten zur Vernichtung zu übergeben.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA PS, MF, Nr. 251, Bl. 22-34
Anlässlich ihres Aufenthaltes bei der KSZE-Konferenz in Helsinki hatten die Mitarbeiter des MfS strenge Verhaltensrichtlinien zu beachten.
Im August 1975 unterzeichnete die DDR die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Auf dem Papier verpflichtete sie sich damit zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Land. Nach der Unterschrift unter das Vertragswerk beauftragte jedoch die SED ihre Geheimpolizei, unerwünschte Nebenwirkungen, wie das Beharren der Menschen auf Ausreise oder zunehmende Westkontakte, zu bekämpfen – den Bürgern der DDR also weiterhin ihre Menschenrechte vorzuenthalten.
Das MfS versuchte den Aufenthalt der DDR-Delegation in Helsinki bestmöglich zu sichern und zu überwachen. Dabei hatte es sowohl die möglichen Gefahren durch Anschläge, als auch die Spionage durch andere Geheimdienste im Blick. Die Personenschützer des MfS waren bewaffnet und dazu ermächtigt, in Gefahrensituationen von der Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Die MfS-Mitarbeiter, vornehmlich der Hauptabteilung PS, sollten die Delegation allerdings nicht nur absichern sondern nach Möglichkeit auch für das MfS interessanten Informationen sammeln. Die vorliegende "Einweisungskonzeption" regelte die Verhaltensweisen und Aufgabenfelder bis ins Detail. Disziplin, Sauberkeit, Ordnung, sachliche Kommunikation, Misstrauen und bestimmendes Auftreten wurde von den Mitarbeitern als Repräsentanten der DDR verlangt. Wie groß das Misstrauen des MfS gegenüber seinen eigenen Leuten und den anderen Mitgliedern der DDR-Delegation war zeigt, dass Ausgang nur in einer Gruppe von mindestens drei Personen und nur nach Genehmigung und Absprache gestattet war.
Für den Aufenthalt in Finnland sind außer dem Paß der DDR keine weiteren Ausweisdokumente mitzunehmen. Alle internen persönlichen Materialien (beschriebene Dienstbücher, Telefonverzeichnisse u. a.) verbleiben in der DDR. Lediglich ein leeres Notizbuch sollte mitgeführt werden.
Die speziell mit Schutz- und Sicherungsaufgaben betrauten Mitarbeiter tragen während des Einsatzes in Helsinki ihre Dienstpistole Typ Makarow. [Handschriftliche Ergänzung: Schußwaffengebrauch]
[der folgende Absatz ist mit einem handschriftlich ergänzten Fragezeichen versehen] Das Parteiabzeichen wird während des Einsatzes nicht getragen. Ausgänge in Helsinki sind nur nach Genehmigung der unmittelbaren Vorgesetzten möglich, (geschlossene Ausgänge von 3 und mehr Mitarbeitern).
2. Aufgaben und Verhaltensweisen der im Regierungszug eingesetzten Mitarbeiter
Die im Regierungszug eingesetzten Mitarbeiter haben die Aufgabe das gesamte Gelände entlang der Strecke, insbesondere auf finnischem Territorium sowie die Umgebung des Abstellortes in Helsinki-Herttoniemi, unter operativer Kontrolle zu halten, um alle möglichen Provokationen oder direkten feindlichen Angriffe sofort zu erkennen und das eigene persönliche Handeln danach auszurichten.
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Liste von Journalisten, die sich kritisch zu den KSZE-Verhandlungen der DDR äußerten Dokument, 5 Seiten
Anweisung zur Überwachung "feindlich-negativer Kräfte" während der KSZE-Konferenz Dokument, 2 Seiten
Ablauf des Besuches der DDR-Delegation zur Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte in Helsinki Dokument, 5 Seiten
Reaktionen katholischer Geistlicher auf die Beschlüsse der KSZE-Konferenz Dokument, 2 Seiten