Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 147, Bild 1-36
Fotos, die heimlich bei einer Hausdurchsuchung in der Ostberliner Wohnung von Wolf Biermann aufgenommen wurden.
Die Fotoserie des Ministeriums für Staatssicherheit zeigt die Einrichtung in zwei Zimmern der Wohnung des Liedermachers Wolf Biermann im Eckhaus Hannoversche Straße/Chausseestraße. Zu sehen sind in zwei Rundumschwenks zahlreiche Bücher, Noten und Manuskripte, ein Billiardtisch und die Gitarren Biermanns. Durch die Fenster erkennt man auch die Fassade der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik in Ost-Berlin, direkt gegenüber. Die Schwarzweiß-Fotos müssen zwischen der Einweihung der Ständigen Vertretung 1972 und der Ausweisung Biermanns in seiner Abwesenheit im Jahr 1976 entstanden sein.
Blick in Richtung Fenster, das mit weißen Gardinen verhängt ist. In der Ecke steht ein Regal mit den vier angehängten Gitarren. Zwischen den Fenstern befindet sich ein Stehpult, darauf ein siebenarmiger Leuchter. Im Vordergrund stehen zwei Sessel.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 147, Bild 1-36
Fotos, die heimlich bei einer Hausdurchsuchung in der Ostberliner Wohnung von Wolf Biermann aufgenommen wurden.
Die Fotoserie des Ministeriums für Staatssicherheit zeigt die Einrichtung in zwei Zimmern der Wohnung des Liedermachers Wolf Biermann im Eckhaus Hannoversche Straße/Chausseestraße. Zu sehen sind in zwei Rundumschwenks zahlreiche Bücher, Noten und Manuskripte, ein Billiardtisch und die Gitarren Biermanns. Durch die Fenster erkennt man auch die Fassade der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik in Ost-Berlin, direkt gegenüber. Die Schwarzweiß-Fotos müssen zwischen der Einweihung der Ständigen Vertretung 1972 und der Ausweisung Biermanns in seiner Abwesenheit im Jahr 1976 entstanden sein.
Blick in Richtung Fenster, das mit weißen Gardinen verhängt ist. In der linken Ecke steht ein Regal mit den vier angehängten Gitarren. Zwischen den Fenstern befindet sich ein Stehpult, darauf ein siebenarmiger Leuchter Rechts ein weiteres Bücherregal. Im Vordergrund stehen zwei Sessel.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Signatur: BStU, MfS, HA XX, Fo, Nr. 147, Bild 1-36
Fotos, die heimlich bei einer Hausdurchsuchung in der Ostberliner Wohnung von Wolf Biermann aufgenommen wurden.
Die Fotoserie des Ministeriums für Staatssicherheit zeigt die Einrichtung in zwei Zimmern der Wohnung des Liedermachers Wolf Biermann im Eckhaus Hannoversche Straße/Chausseestraße. Zu sehen sind in zwei Rundumschwenks zahlreiche Bücher, Noten und Manuskripte, ein Billiardtisch und die Gitarren Biermanns. Durch die Fenster erkennt man auch die Fassade der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik in Ost-Berlin, direkt gegenüber. Die Schwarzweiß-Fotos müssen zwischen der Einweihung der Ständigen Vertretung 1972 und der Ausweisung Biermanns in seiner Abwesenheit im Jahr 1976 entstanden sein.
Das Bild zeigt eine Wand mit einem Bücherregal. Im Vordergrund ist ein Tisch mit Sesseln zu sehen sowie ein Stück von einem Sekretär.
Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die Durchsuchung Verhafteter und vorläufig Festgenommener konnte ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführt werden und bedurfte keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 StPO/1968); sie wurde im MfS von den – formal nicht zuständigen – Mitarbeitern der Linie XIV (Abteilung XIV) durchgeführt. Außerhalb des Ermittlungsverfahrens war die Durchsuchung von Personen und Sachen durch Polizei und MfS polizeirechtlich geregelt (§ 13 VP-Gesetz). Vom MfS wurden die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme auch außerhalb des jeweiligen strafprozessualen Ermittlungsverfahrens für geheimdienstliche Zwecke genutzt. Jenseits jeglicher rechtlicher Regelungen führten operative Diensteinheiten des MfS, vor allem die Linie VIII (Hauptabteilung VIII), auch konspirative Wohnungsdurchsuchungen durch.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Innenaufnahmen des konspirativen "Objektes 74" in Briesen 10 Fotografien
Bildbericht der Wohnungsdurchsuchung bei Werner Teske Dokument, 42 Seiten
Tatortuntersuchungsprotokoll zum Diebstahl von geheimen Unterlagen durch Werner Stiller Dokument, 4 Seiten
"Mach mit!"-Einsatz zum 100. Geburtstag Ernst Thälmanns in der Berliner Stasi-Zentrale 8 Fotografien