Signatur: BArch, MfS, BV Berlin, Abt. XX, Nr. 3040, Bl. 57-61
Gemeinsam mit der Volkspolizei ermittelte die Staatssicherheit im Fall des Neonazi-Überfalls auf ein Punkkonzert am 17. Oktober 1987. Das organisierte und planvolle Vorgehen der Skinheads konnte die Stasi bereits wenige Tage nach der Tat nachweisen.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
Die Abteilung IX der Bezirksverwaltung Berlin berichtet am 22. Oktober 1987 vom Tathergang des Skinhead-Überfalls auf die Besucherinnen und Besucher eines Punkkonzerts in der Zionskirche. Nach dem Konzertende hatten ca. 30 Skinheads unter faschistischen und antisemitischen Parolen eine Schlägerei angefangen und dabei mehrere Personen verletzt. Laut Stasi-Bericht hätten bisherige Untersuchungen gezeigt, "daß es sich bei der tätlichen Auseinandersetzung um eine von den Skinheads geplante Schlägerei handelte". Die Täter hatten sich zuvor auf einer Geburtstagsfeier in der Gaststätte "Sputnik" abgesprochen.
Die Volkspolizei sei um 22:22 Uhr über den Notruf verständigt worden und um 22:30 Uhr an der Zionskirche eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schlägerei bereits beendet und ein Eingreifen seitens der Volkspolizisten nicht mehr erforderlich gewesen.
Ein Hauptaugenmerk richteten Stasi und Volkspolizei auch darauf, die aus West-Berlin stammenden und an der Schlägerei beteiligten Neonazis ausfindig zu machen. Ein Strafverfahren gegen drei West-Berliner Tatbeteiligte lief allerdings erst nach der Wiedervereinigung.
Die bisherigen Untersuchungen ergaben, daß es sich bei der tätlichen Auseinandersetzung um eine von den Skinheads geplante Schlägerei handelte.
Anläßlich einer Geburtstagsfeier am Nachmittag des 17.10.1987 in der Gaststätte "Sputnik", Greifswalder Straße, Berlin, 1055, bei der größere Mengen Alkohol konsumiert wurden und an der sich ca. 50 eingeladene Skinheads und deren Anhänger beteiligten, beschloß ein Teil der Anwesenden, sich für die am Vortage vor dem Haus der Jungen Talente in der Klosterstraße in Berlin-Mitte durch Punks erlittenen "Beleidigungen" zu rächen.
An dieser Geburtstagsfeier nahmen auch 11 eingeladene Jungerwachsene aus Berlin (West) teil, zu denen bisher noch keine näheren Informationen vorliegen.
Da in der Gaststätte "Sputnik" durch Gespräche allgemein bekannt wurde, daß am gleichen Abend in der in der Nähe befindlichen Zionskirche die bezeichnete Veranstaltung stattfindet, kamen ca. 30 Personen, darunter auch einige Teilnehmer aus Berlin (West), überein, sich dort hinzubegeben. Diese Personengruppe traf unter teilweiser Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmittelbar nach Veranstaltungsende am Zionskirchplatz ein.
Durch übereinstimmende Aussagen von Geschädigten und bisher aufgeklärten Tatverdächtigen wird bestätigt, daß die Schlägerei durch die eintreffenden Skinheads ausgelöst wurde, in deren Folge mehrere Personen unterschiedliche Verletzungen erlitten.
Während der Schlägerei wurden aus der Mitte der Skinheads deren charakteristischen Rufe laut wie "Deutschland", "Sieg Heil", "Ihr Judenschweine, euch machen wir kalt".
Linie IX (Untersuchungsorgan)
Die HA IX war die für strafrechtliche Ermittlungen zuständige Diensteinheit (Strafverfolgung). Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die HA IX und die Abt. IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die HA IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die HA IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die HA IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1 225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Hauptabteilung VIII (Beobachtung, Ermittlung)), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die HA IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
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Signatur: BArch, MfS, BV Berlin, Abt. XX, Nr. 3040, Bl. 57-61
Gemeinsam mit der Volkspolizei ermittelte die Staatssicherheit im Fall des Neonazi-Überfalls auf ein Punkkonzert am 17. Oktober 1987. Das organisierte und planvolle Vorgehen der Skinheads konnte die Stasi bereits wenige Tage nach der Tat nachweisen.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
Die Abteilung IX der Bezirksverwaltung Berlin berichtet am 22. Oktober 1987 vom Tathergang des Skinhead-Überfalls auf die Besucherinnen und Besucher eines Punkkonzerts in der Zionskirche. Nach dem Konzertende hatten ca. 30 Skinheads unter faschistischen und antisemitischen Parolen eine Schlägerei angefangen und dabei mehrere Personen verletzt. Laut Stasi-Bericht hätten bisherige Untersuchungen gezeigt, "daß es sich bei der tätlichen Auseinandersetzung um eine von den Skinheads geplante Schlägerei handelte". Die Täter hatten sich zuvor auf einer Geburtstagsfeier in der Gaststätte "Sputnik" abgesprochen.
Die Volkspolizei sei um 22:22 Uhr über den Notruf verständigt worden und um 22:30 Uhr an der Zionskirche eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schlägerei bereits beendet und ein Eingreifen seitens der Volkspolizisten nicht mehr erforderlich gewesen.
Ein Hauptaugenmerk richteten Stasi und Volkspolizei auch darauf, die aus West-Berlin stammenden und an der Schlägerei beteiligten Neonazis ausfindig zu machen. Ein Strafverfahren gegen drei West-Berliner Tatbeteiligte lief allerdings erst nach der Wiedervereinigung.
Gegenwärtig liegen strafrechtlich relevante Belastungen wegen Rowdytums gegen die zu den Skinheads gehörenden Personen
[anonymisiert]
Ewert, Sven
geb. am [anonymisiert] in [anonymisiert]
wh.: [anonymisiert]
XII: [anonymisiert]
und
[anonymisiert]
Brezezinski, Frank
geb. am [anonymisiert]in [anonymisiert]
wh.: [anonymisiert]
XII: [anonymisiert]
vor. Am 22.10.1987 wurden durch das Dez. II der Kriminalpolizei vom PdVP gegen Ewert und Brezezinski EV gemäß § 215 StGB eingeleitet und Haftbefehle erwirkt.
Die weiteren Untersuchungen, die durch die Kriminalpolizei im engen Zusammenwirken mit der Abt. IX und anderen beteiligten Diensteinheiten der BVfSt Berlin sowie der HA IX/2 geführt werden, konzentrieren sich auf die Identifizierung und Aufklärung weiterer Tatverdächtiger, deren Zuführung zur Vornahme von Prüfungshandlungen gemäß § 95 StPO, in deren Ergebnis die Einleitung von strafrechtlichen- bzw. ordnungsstrafrechtlichen Maßnahmen zu entscheiden und Möglichkeiten der Stärkung der operativen Basis bei der Bearbeitung solcher Personengruppen zu prüfen sind, erfolgt.
Die Untersuchungen sind weiterhin auf die Identifizierung und den Grad der Tatbeteiligung der aus Westberlin eingereisten Personen gerichtet, in deren Folge Einreisesperren eingeleitet werden.
Linie IX (Untersuchungsorgan)
Die HA IX war die für strafrechtliche Ermittlungen zuständige Diensteinheit (Strafverfolgung). Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die HA IX und die Abt. IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die HA IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die HA IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die HA IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1 225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Hauptabteilung VIII (Beobachtung, Ermittlung)), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die HA IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Aufklärung hatte innerhalb des MfS unterschiedliche Bedeutungen: Sie wird zur Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches der Auslandsspionage verwendet, die überwiegend von der HV A getragen wurde, die teilweise auch kurz als Aufklärung bezeichnet wird. Darüber hinaus findet der Begriff Verwendung bei der Bezeichnung von Sachverhaltsermittlungen (Aufklärung eines Sachverhalts) und von Überprüfungen der Eignung von IM-Kandidaten (Aufklärung des Kandidaten).
Der schriftliche richterliche Haftbefehl bildete die Grundlage für eine reguläre Verhaftung (§ 114 StPO/1949; § 142 StPO/1952; § 124 StPO/1968). Beschuldigte oder Angeklagte mussten unverzüglich, spätestens am Tage nach ihrer Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden (§§ 114 b, 128 StPO/1949; §§ 144, 153 StPO/1952; § 126 StPO/1968) – vor allem in den frühen 50er Jahren wurde diese Frist vom MfS teilweise überschritten und der Zeitpunkt der Festnahme entsprechend geändert. Auch wurden die Festgenommenen nicht bei Gericht vorgeführt, die vom MfS ausgewählten Haftrichter kamen zur Ausstellung des Haftbefehls in die Untersuchungshaftanstalten.
Rechtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls waren ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlich definierter Haftgrund, z. B. Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949; § 141 StPO/1952; § 122 StPO/1968) sowie während des Ermittlungsverfahrens ein Antrag des Staatsanwaltes; im Hauptverfahren konnte das Gericht auch ohne Antrag einen Haftbefehl erlassen. Laut einer Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 17.10.1962 lag ein Haftgrund auch vor bei "Verbrechen im Auftrag feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen" und "bei anderen schweren Verbrechen".
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Signatur: BArch, MfS, BV Berlin, Abt. XX, Nr. 3040, Bl. 57-61
Gemeinsam mit der Volkspolizei ermittelte die Staatssicherheit im Fall des Neonazi-Überfalls auf ein Punkkonzert am 17. Oktober 1987. Das organisierte und planvolle Vorgehen der Skinheads konnte die Stasi bereits wenige Tage nach der Tat nachweisen.
Am Abend des 17. Oktobers 1987 überfielen rechtsextreme Skinheads ein Punkkonzert in der Ost-Berliner Zionskirche. Neben der Punkband "Die Firma" spielte auf dem Konzert auch "Element of Crime" aus West-Berlin. Als die Konzertbesucherinnen und -besucher die vollbesetzte Kirche verließen, schlugen etwa 30 angetrunkene Neonazis aus Ost- und West-Berlin auf sie ein. Dabei brüllten sie faschistische Parolen wie "Juden raus", "Kommunistenschweine" und "Sieg Heil!". Anwesende Volkspolizisten registrierten das Geschehen, hielten sich aber im Hintergrund und griffen erst ein, nachdem ein Notruf eingegangen war.
Bei den anschließenden Ermittlungen arbeiteten Staatssicherheit und Volkspolizei eng zusammen. Der Überfall auf die Zionskirche zeigte, dass es trotz der geleugneten Existenz von Rechtsextremismus in der DDR eine gewaltbereite Neonazi-Szene gab. Da westliche Medien bereits einen Tag später über den Vorfall berichteten, konnten auch die DDR-Medien dieses Ereignis nicht mehr stillschweigend übergehen. Für die Gerichtsverfahren stimmte sich die Staatssicherheit eng mit der Justiz der DDR ab. Im ersten Prozess erhielten die vier Hauptangeklagten zunächst unerwartet niedrige Strafen zwischen einem und zwei Jahren Haft. Nachdem es Proteste gegen die Urteile gegeben hatte, forderte die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Obersten Gericht der DDR in den Berufungsverhandlungen ein höheres Strafmaß. Die Neonazis aus Ost-Berlin erhielten schließlich Haftstrafen bis zu vier Jahren.
Die Abteilung IX der Bezirksverwaltung Berlin berichtet am 22. Oktober 1987 vom Tathergang des Skinhead-Überfalls auf die Besucherinnen und Besucher eines Punkkonzerts in der Zionskirche. Nach dem Konzertende hatten ca. 30 Skinheads unter faschistischen und antisemitischen Parolen eine Schlägerei angefangen und dabei mehrere Personen verletzt. Laut Stasi-Bericht hätten bisherige Untersuchungen gezeigt, "daß es sich bei der tätlichen Auseinandersetzung um eine von den Skinheads geplante Schlägerei handelte". Die Täter hatten sich zuvor auf einer Geburtstagsfeier in der Gaststätte "Sputnik" abgesprochen.
Die Volkspolizei sei um 22:22 Uhr über den Notruf verständigt worden und um 22:30 Uhr an der Zionskirche eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schlägerei bereits beendet und ein Eingreifen seitens der Volkspolizisten nicht mehr erforderlich gewesen.
Ein Hauptaugenmerk richteten Stasi und Volkspolizei auch darauf, die aus West-Berlin stammenden und an der Schlägerei beteiligten Neonazis ausfindig zu machen. Ein Strafverfahren gegen drei West-Berliner Tatbeteiligte lief allerdings erst nach der Wiedervereinigung.
Der Inhalt der Information ist mit der HA IX/2 abgestimmt.
Stellv. Leiter der Abteilung
[Unterschrift]
Weber
Major
Linie IX (Untersuchungsorgan)
Die HA IX war die für strafrechtliche Ermittlungen zuständige Diensteinheit (Strafverfolgung). Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die HA IX und die Abt. IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die HA IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die HA IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die HA IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1 225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Hauptabteilung VIII (Beobachtung, Ermittlung)), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die HA IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
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Information über eine Feier von Skinheads in der Gaststätte "Sputnik" Dokument, 1 Seite
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Information über den Fund von Handzetteln der "Anti-Nazi-Liga" Dokument, 4 Seiten
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