Signatur: BStU, MfS, BV Dresden, Abt. VI, Nr. 5656, Bl. 2-5
Zum Hinspiel des UEFA-Cup-Halbfinals zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989 durften nur "sicherheitsüberprüfte" DDR-Bürger in die schwäbische Metropole reisen. Trotzdem gelang sieben Personen die Flucht.
Fußballduelle zwischen Mannschaften aus den beiden deutschen Staaten waren auch für die Stasi eine Herausforderung. Bei Heimspielen organisierte sie umfangreiche Sicherungs-, Kontroll-, und Überwachungsmaßnahmen. Vor allem "Störversuche" und mögliche "provokatorische Handlungen" von DDR-Bürgern sollten verhindert werden. Bei Spielen im Westen beschäftigte sich die Stasi vor allem mit der Auswahl der "richtigen" Fans, die mitfahren durften, so beim UEFA-Cup-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989.
In der "Information über den Aufenthalt einer Jugendtourist-Reisegruppe zum UEFA-Cup Halbfinalspiel in Stuttgart, BRD" wird beschrieben, wie die 600 Dynamo-Fans ausgewählt wurden. Alle waren von staatlich organisierten Vereinen und Verbänden wie z.B. der Freien Deutschen Jugend (FDJ), von Dynamo Dresden oder dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) vorgeschlagen und von den einzelnen Dienststellen der Stasi "sicherheitsüberprüft" worden. Es sollten linientreue DDR-Bürger sein ohne West-Verwandtschaft, weil man vermutete, dass die Fluchtgefahr geringer wäre. Dennoch setzten sich nach dem Spiel sieben Fans ab und blieben im Westen. Sie nutzten das Spiel - in der Sichtweise der Stasi - "für den Verrat der DDR".
Im Rahmenprogramm besuchten die Teilnehmer das Automobil-Museum der Daimler-Benz-AG in Stuttgart.
Aufgrund der vom Partnerbüro eingeleiteten Maßnahmen gelang es, die Sicherheit der Teilnehmer und der zur Beförderung eingesetzten 15 Reisebusse des VE Verkehrskombinates Dresden ständig zu gewährleisten. Dabei wurde auch im Herangehen der zuständigen Polizeidienststellen der Stadt Stuttgart das Bemühen um die Gewährleistung der Sicherheit der DDR-Teilnehmer deutlich sichtbar. So erfolgte zum Beispiel dasAbstellen der Reisebusse direkt im Betriebsgelände der Daimler-Benz-AG und die Einsatzleitung der Polizei war ständig imKontakt mit der Reiseleitung von "Jugendtourist".
III.
Die Reise in die BRD wurde von 7 Teilnehmern für den Verrat der DDR ausgenutzt. Dabei handelte es sich um:
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
-[anonymisiert]
Im Falle von [anonymisiert] war die Duldung und aktive Unterstützung einer gezielten Abwerbung durch die Stuttgarter Polizei feststellbar. Dagegen wurde durch die Reiseleitung und die Repräsentanten der Ständigen Vertretung der DDR in der BRD entschiedener Protest eingelegt (siehe Anlage).
IV.
Die Vorbereitung und Realisierung der Entsendung wurde durch die zuständigen staatlichen Organe der DDR, die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Dresden und die Ständige
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Zur Seite 1 wechseln
Zur Seite 2 wechseln
aktuelle Seite 3
Zur Seite 4 wechseln
Signatur: BStU, MfS, BV Dresden, Abt. VI, Nr. 5656, Bl. 2-5
Zum Hinspiel des UEFA-Cup-Halbfinals zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989 durften nur "sicherheitsüberprüfte" DDR-Bürger in die schwäbische Metropole reisen. Trotzdem gelang sieben Personen die Flucht.
Fußballduelle zwischen Mannschaften aus den beiden deutschen Staaten waren auch für die Stasi eine Herausforderung. Bei Heimspielen organisierte sie umfangreiche Sicherungs-, Kontroll-, und Überwachungsmaßnahmen. Vor allem "Störversuche" und mögliche "provokatorische Handlungen" von DDR-Bürgern sollten verhindert werden. Bei Spielen im Westen beschäftigte sich die Stasi vor allem mit der Auswahl der "richtigen" Fans, die mitfahren durften, so beim UEFA-Cup-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart im Jahr 1989.
In der "Information über den Aufenthalt einer Jugendtourist-Reisegruppe zum UEFA-Cup Halbfinalspiel in Stuttgart, BRD" wird beschrieben, wie die 600 Dynamo-Fans ausgewählt wurden. Alle waren von staatlich organisierten Vereinen und Verbänden wie z.B. der Freien Deutschen Jugend (FDJ), von Dynamo Dresden oder dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) vorgeschlagen und von den einzelnen Dienststellen der Stasi "sicherheitsüberprüft" worden. Es sollten linientreue DDR-Bürger sein ohne West-Verwandtschaft, weil man vermutete, dass die Fluchtgefahr geringer wäre. Dennoch setzten sich nach dem Spiel sieben Fans ab und blieben im Westen. Sie nutzten das Spiel - in der Sichtweise der Stasi - "für den Verrat der DDR".
Vertretung der DDR in der BRD hervorragend unterstützt. Alle Aufgaben wurden in hoher Gemeinschaftlichkeit und Konstruktivität gelöst.
Die eingesetzten Genossen der Hauptreiseleitung und der Gruppenleitungen erfüllten ihre Verantwortung mit großem Engagement und in voller Wahrnahme ihrer politisch-organisatorischen Aufgaben.
Anlage
gez. [anonymisiert]
Hauptreiseleiter
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der DDR vom Sommer 1952 wurden die fünf Länderverwaltungen für Staatssicherheit (LVfS) in 14 Bezirksverwaltungen umgebildet. Daneben bestanden die Verwaltung für Staatssicherheit Groß-Berlin und die Objektverwaltung "W" (Wismut) mit den Befugnissen einer BV. Letztere wurde 1982 als zusätzlicher Stellvertreterbereich "W" in die Struktur der BV Karl-Marx-Stadt eingegliedert.
Der Apparat der Zentrale des MfS Berlin und der der BV waren analog strukturiert und nach dem Linienprinzip organisiert. So waren die Hauptabteilung II in der Zentrale bzw. die Abteilungen II der BV für die Schwerpunkte der Spionageabwehr zuständig usw. Auf der Linie der Hauptverwaltung A waren die Abteilung XV der BV aktiv. Einige Zuständigkeiten behielt sich die Zentrale vor: so die Militärabwehr (Hauptabteilung I) und die internationalen Verbindungen (Abteilung X) oder die Arbeit des Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten in Westberlin (Abteilung XVII). Für einige Aufgabenstellungen wurde die Bildung bezirklicher Struktureinheiten für unnötig erachtet. So gab es in den 60er und 70er Jahren für die Abteilung XXI und das Büro der Leitung II Referenten für Koordinierung (RfK) bzw. Offiziere BdL II. Für spezifische Aufgaben gab es territorial bedingte Diensteinheiten bei einigen BV, z. B. in Leipzig ein selbständiges Referat (sR) Messe, in Rostock die Abt. Hafen.
An der Spitze der BV standen der Leiter (Chef) und zwei Stellv. Operativ. Der Stellv. für Aufklärung fungierte zugleich als Leiter der Abt. XV. Die Schaffung des Stellvertreterbereichs Operative Technik im MfS Berlin im Jahre 1986 führte in den BV zur Bildung von Stellv. für Operative Technik/Sicherstellung.
Zur Seite 1 wechseln
Zur Seite 2 wechseln
Zur Seite 3 wechseln
aktuelle Seite 4
Bericht über Vorbereitung auf das Europapokal-Halbfinalspiel Dresden gegen Stuttgart am 19. April 1989 Dokument, 1 Seite
Information über das Europapokal-Halbfinale zwischen Dynamo Dresden und dem VfB Stuttgart in Dresden Dokument, 3 Seiten
Übersichtsplan zum Einsatz von Sicherheitskräften im Dynamo-Stadion Dokument, 1 Seite
Information über anreisende Touristen zum Europacup-Halbfinale in Dresden am 19. April 1989 Dokument, 1 Seite